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13/03/2019

Energieausweis: es kommt darauf an, was man daraus macht!

Meine Stellungnahme zum Thema Energieausweise für Neubauten, Sanierung und Erweiterung von Gebäuden.

zur Genehmigungsplanung ist der
vorläufige Wärmeschutznachweis einzureichen, hier handelt es sich um eine Beratungsleistung, das Honorar ist frei verhandelbar.

Energieausweis-Pflicht nach Bauausführung
Nach EnEV §16.1.
Demnach muss der Bauherr sicherstellen, dass gleich nach der Fertigstellung des Vorhabens einen Energieausweis ausgestellt wird und dass man ihm das Original-Dokument oder eine Kopie davon aushändigt. Auf Amtsdeutsch:
„Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird; die Ausstellung und Übergabe muss unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen…“

Aushangspflicht
EnEV 16 Abs. 3 bzw. Abs. 4
Die aktuelle EnEV 2014 fordert, dass die Eigentümer von öffentlichen Gebäuden einen Energieausweis gut sichtbar aushängen, wenn auf mehr als 250 Quadratmeter (m²) Nutzfläche die Bürger öffentliche Dienste wahrnehmen und das Gebäude deshalb häufig aufsuchen.
Bei nichtbehördlich genutzten Gebäuden gilt die Aushangpflicht nur, sobald ein Energieausweis vorliegt, vergl. § 16 Abs. 4 Satz 1 EnEV 2013 "…, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt".

EnEV §26a
Verantwortliche sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises, diejenigen Personen, die bei der Errichtung des Gebäudes tätig werden.

EnEV §26d
Strichproben von Energieausweisen werden durch die zuständige Behörde iIm Saarland:

Referat OBB 13 Oberste Bauaufsicht , Dipl.-Ing. (FH) Ronny Hilber

Franz-Josef-Röder-Strasse 21 · 66119 Saarbrücken
Tel.: +49 (0)681 501-4623 · Fax: +49 (0)681 501-4601
[email protected] www.innen.saarland.de

Es drohen bei Nichteinhaltung
EnEV § 27 Ordnungswidrigkeiten:
hier geht es mit 5.ooo € los. Den Bußgeldkatalog finden Sie unter
EnEV Absatz 3. -5.,
Quelle: EnEV-online

Und nun kommt der Mehrwert, der aus dieser Verpflichtung abgeleitet werden kann! Durch die sorgfältige Erstellung und Prüfung der nachfolgenden Unterlagen, kann massiv Einfluß auf die Qualität des Baus genommen werden!

Zur Kontrolle der Bedarfsausweise für Bestandsgebäude und Neubauten ist vorzulegen:
• eine Kopie des ausgestellten Energieausweises,
• Berechnungsunterlagen zu dem Energieausweis insbesondere mit Angabe der Hüllflächenelemente, deren Maße, Aufbauten und U-Werte und Ausrichten, der Berechnung des Gebäudevolumens, der solaren und internen Gewinne sowie Angaben zur Heizung und Warmwasserversorgung mit Verteilleitungen,
• Pläne des Gebäudes (Grundriss, Schnitt und Ansichten) oder Aufmaßskizzen mit Maßanagaben zu den Hüllflächenelementen,
• Unterlagen zur Anlagentechnik (z.B. Schornsteinfegerprotokoll, Herstellerunterlagen, Fotos von Typenschildern),
• ggf. Fotos vom Gebäude, Bauteilen und Anlagen, Nachweis des Energieträgers, Nachweis des Primärenergiefaktors, Luftdichtigkeitsnachweis,
Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2, Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108-2 (Neubau), Wärmebrückennachweis, TGA-Planung (NWG)
• schriftlich durch den Eigentümer bereitgestellten Daten zum Gebäude bzw. Ihre Notizen zu entsprechenden mündlichen Angaben der Eigentümer.
Quelle: OBA, Saarbrücken

Energieausweis - Cui boni?

Ein aktueller Energieausweis ist für den Bau, den Erwerb oder den Verkauf einer Immobilie unerlässlich. Die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert bei Neubauten einen genauen und bedarfsorientierten Energieausweis, bei dem die baulichen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.
Wir das beschriebene Procedere eingehalten, so haben Sie als Bauherr die Sicherheit, dass
• Ihr fertiggestelltes Gebäude den aktuellen energetischen Anforderungen entspricht = Rechtssicherheit
• Ihr Gebäude gute Chancen hat, schadensfrei zu funktionieren, da die EnEV-konforme Ausführung, sowie die Wärmebrücken geprüft sind.
• der Nachweis des Sommerlichen Wärmeschutzes den beschwerdefreien Nutzerkomfort sicherstellt, das Nachrüsten zur Reduzierung des Wärmeeintrags vermeidet Folgekosten.
• Die Vorgaben zum Einsatz energiesparender Beleuchtung und deren Steuerung eingehalten sind, dies hält die Betriebskosten planbar und niedrig.
• Sie eine vollständige Dokumentation von Gebäudehülle und Anlagentechnik erhalten, sei es für eine zukünftige Sanierung, für die erneute Ausstellung des Energieausweises nach 10 Jahren Gültigkeit, oder zu Kontrollzwecken in Schadensfällen.
• Sie ein Gebäude mit einem modernen und geringen Energiebedarf betreiben, vermieten oder verkaufen.

Zusammenfassung
Für gute Gebäude-Energieplaner – und Planerinnen ist diese Vorgehensweise zur Erstellung eines Energieausweises Alltagsgeschäft. Sie betreuen Ihre Bauaufgabe sorgfältig und reibungslos, beraten und entlasten die anderen am Bau Beteiligten und helfen so mit, rechtssicher zu bauen, Änderungen in der Ausführungsphase zu vermeiden und Bauzeitenpläne Baukostenvorgaben einzuhalten.

Die Honorarkosten im Vergleich zu den reinen Wärmeschutznachweisen können sich an der alten HOAI orientieren.
Beispiel:
Bei einem Nichtwohngebäude von ca. 1500 m² NGF und mittlerem Zonierungsaufwand beläuft sich das Gesamthonorar für den Wärmeschutz auf ca. 3.500 € zzgl. USt.
Die Leistungsbilder der alten HOAI, Anlage 1, Punkt 1.2.3 Wärmeschutz haben inhaltlich weiterhin Gültigkeit.

Der reine Wärmeschutznachweis ist frei verhandelbar und dürfte bei ca. 50% des angegebenen Honorars liegen.

Wer dieses Instrument der Qualitätssicherung zum Preis von weingen Promillen der Bausumme aus der Hand gibt, verpasst ein Chance, nachhaltig und betriebskostensicher zu bauen und läuft später Gefahr nicht kalkulierbare Mehrkosten für Bestandsaufnahmen, Sanierung und Schadensbehebung zu produzieren.

Weiterführende Informationen erhalte Sie auch beim AHO , dem Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.

Stand: 03/2019

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• Architektin AKS / Energieausweise nach EnEV für alle Gebäudearten seit 04/1999

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